AGB

 

Gültigkeit

Mit der Verwendung meiner Immobilienangebote erkennt der Nutzer die nachstehenden Bedingungen an. Als Verwendung des Angebotes gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme mit mir oder dem Verkäufer/Vermieter. 

§1  Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise durch mich sind ausdrücklich für den Empfänger bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne meine ausdrückliche Zustimmung, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, mir die Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Dieses gilt für alle Verträge, die innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme des Kunden bei mir oder dem Eigentümer erfolgt sind.

Verhandlungen und Besichtigungen sind ausschließlich mit mir zu führen. 

§2  Angebot

Meine Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Angaben basieren auf den Informationen des Verkäufers. Ist dem Empfänger das von mir nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er mir dies unverzüglich unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er meine weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an.

§3  Doppeltätigkeit

Ich darf sowohl für den Verkäufer oder Vermieter als auch für den Käufer oder Mieter tätig werden.

§4  Eigentümerangabe

Ich weise darauf hin, dass die von mir weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen, und von mir auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Ich gebe diese Informationen nur weiter, übernehme für die Richtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Haftung.

§5  Provisionspflicht 

Bei notariellem Kaufvertragsabschluss ist die vereinbarte Provision unmittelbar, spätestens aber nach drei Tagen, fällig. Diese ist nicht im Kaufpreis enthalten. Mit Käufer und Verkäufer wird ein provisionspflichtiger Vertrag abgeschlossen (Maklervertrag nach §656 c BGB). Käufer und Verkäufer haben demnach beim Kauf/Verkauf von Einfamilienhäusern (mit oder ohne Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen seit dem 23.12.2020 die Provision zu gleichen Teilen zu leisten, was aktuell einer Käuferprovision von 2,95% inkl. MwSt. und einer Verkäuferprovision von 2,95% inkl. MwSt. entspricht.

Beim Verkauf von Bauplätzen, Zwei- und Mehrfamilienhäusern, Immobilien mit gemischter Nutzung (z.B. Bauernhaus mit landwirtschaftlichen Flächen) sowie Gewerbeimmobilien gilt weiterhin die Regelung, dass der Käufer die Provision in Höhe von aktuell 5,9% inkl. Mehrwertsteuer allein übernimmt. Im Ausnahmefall kann der der Verkäufer die Provision (ausdrücklich und schriftlich) allein übernehmen - diese Alternative lässt der Gesetzgeber auch künftig zu. 

Bei Vermietungsgeschäften zahlt derjenige, der mich bestellt hat, bei Abschluss eines Mietvertrages 2,38 Nettokaltmieten inkl. MwSt.

Verdient und fällig ist die Provision mit der Beurkundung des Kaufvertrages. Sollte das nachgewiesene Objekt erst später, innerhalb eines Jahres, von den Kaufinteressenten erworben werden, so ist die Provision ebenfalls in voller Höhe an die Maklerin zu zahlen. Sollte es aus irgendeinem Grund zur Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen, so ist die Provision dennoch verdient und wird nicht erstattet bzw. erlassen. Das gilt z.B. für den Fall, dass Käufer oder Verkäufer von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder Vorkaufsrechte (z.B. von Gemeinde, Erbbaugebern, Berechtigten an Bohr- und Schürfrechten) geltend gemacht werden. 

Bei Zahlungsverzug bin ich berechtigt, ein Mahnverfahren einzuleiten und Mahngebühren zu erheben.

§6  Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß den vereinbarten Provisionen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von mir entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom mir nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

Ich habe auch dann unmittelbaren Anspruch auf die vereinbarte Provision, wenn infolge meiner Vermittlung oder aufgrund meines Nachweises erst später (innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme) der Kauf des Objekts vollzogen wird. Das gilt auch für den Fall, dass zunächst eine Anmietung oder Pacht des Objektes erfolgt und erst zu einem späteren Zeitpunkt (auch hier gilt wieder die 12-Monate-Frist  nach der ersten Kontaktaufnahme) gekauft wird.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss eines Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei mir rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch meine Tätigkeit veranlasst wurde.  Der Anspruch auf die Provision bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag rückgängig gemacht oder infolge Anfechtung oder aus sonstigem Rechtsgrund hinfällig oder für unwirksam erklärt wird. 

§7  Haftungsbegrenzung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz

Meine Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Falls der Auftraggeber für Miteigentümer ohne Vertretungsvollmacht handelte und mich als Maklerin darüber nicht in Kenntnis gesetzt hat oder falls der Auftraggeber seine Vertragspflichten verletzt hat, ist er verpflichtet, mir den entstandenen Schaden zu ersetzen und einen Aufwandsersatz in Höhe der  entstandenen Kosten zu leisten, das heisst in Höhe von 1500 Euro/je Vertragsmonat. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit entscheidet, das Vertragsobjekt doch nicht oder es nicht an den von mir beigeschafften Kaufinteressenten zu verkaufen. Ein Käufer ist vom Verkäufer nicht willkürlich abzulehnen. 

Ich übernehme ausdrücklich keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, sondern verweise diesbezüglich auf vollständigen Haftungsausschluss. Ich habe die Angaben nicht selbst überprüft. Ebenso kann keine Gewähr von mir dafür übernommen werden, dass die angebotene Immobilie nicht anderweitig verkauft/vermietet wird. Grundrisse können u.a. bezüglich der Maßangaben und Nutzungsbezeichnungen abweichen. Zwischenverkauf bzw. Vermietung bleiben vorbehalten.

Die Rechte an den von mir gemachten Fotos und Videos habe ich. Die Fotos und das Video dienen ausschließlich dem privaten Gebrauch des Verkäufers. Nach Vertragsende kann von ihm das Fotopaket für 199 Euro, das Besichtigungsvideo für 249 Euro für eine möglicherweise angestrebte gewerbliche Nutzung erworben werden. 

§8  Alleinauftrag

Ich arbeite ausschließlich mit dem sog. qualifizierten Alleinauftrag. 

§9  Datenschutz 

Der Auftraggeber ist ausdrücklich mit der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten und deren Weitergabe an Dritte (wie Käufer, Verkäufer, Notar, Kreditunternehmen, Energieberater, Gutachter/Sachverständiger) einverstanden, wurde über Art und Dauer der Speicherung informiert und belehrt, dass er diese Vereinbarung zum Datenschutz jederzeit widerrufen kann (siehe unter dem Reiter Datenschutz).

§10  Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet mich als Immobilienmaklerunternehmen, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen (§2 Abs. 1 Nr. 14, §10 Abs. 3). 

§11  Informationspflicht und Vollmacht

Der Auftraggeber erteilt der Maklerin Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, die Grundakte, das Liegenschafts- und Altlastenkataster, die Bauakte, das Baulastenverzeichnis sowie in alle übrigen behördlichen Akten und in die Akte der Realgläubiger, soweit sich die jeweiligen Unterlagen auf das Auftragsobjekt beziehen. Fallen Gebühren z.B. für die Einholung von Grundbuch- und Liegenschaftsauszügen sowie Kopien an, so sind diese Gebühren vom Auftraggeber zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. mit erfolgtem Notarvertragsabschluss nach gesonderter Rechnungstellung zu erstatten. 

Ich bin außerdem berechtigt, das Auftragsobjekt allein oder mit Interessenten zeitnah zu besichtigen. 

 

©2024  Christiane Schacht     WohnSinn - die Maklerei


Noch ein Hinweis

Zur besseren Lesbarkeit werden auf Personen bezogene Bezeichnungen ausschließlich in der männlichen Form genannt. Dieses soll aber nicht als Geschlechterdiskriminierung oder Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verstanden werden.